RS OGH 1979/6/27 3Ob67/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1979
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Norm

EO §99
EO §132
EO §334 Abs2
EO §374
EO §402

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften sind zufolge §§ 374, 402 und 334 Abs 2 EO auf die Verwaltung eines Nutzungsrechtes des Verpflichteten sinngemäß anzuwenden. Die weitere Anordnung, der Verpflichtete habe sich jeder Verfügung über die von der Verwaltung betroffenen Erträgnisse zu enthalten und dürfe sich an der Geschäftsführung des Verwalters gegen dessen Willen nicht beteiligen, entspricht genau der Bestimmung des § 99 Abs 1 EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 67/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 67/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002862

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00067_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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