RS OGH 2012/12/17 3Ob604/78, 3Ob604/89, 10Ob40/12y

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Veröffentlicht am 27.06.1979
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Rechtssatz

Eine grob fahrlässige Verletzung der Mitteilungspflicht kann nicht angenommen werden (hier uneheliche Mutter), wenn die Verhängung der Untersuchungshaft über den Unterhaltsvorschussberechtigten nicht unmittelbar nach dessen Verhaftung dem Gericht bekanntgegeben wird, weil ihre Dauer und Relevanz für das Recht auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zunächst ungewiss sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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