Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Kraftfahrzeuglenker, der einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, entspricht seiner Anzeigenpflicht nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nur dann, wenn er am Unfallsort mit seinem Kraftfahrzeug das Eintreffen der von anderen Personen verständigten Sicherheitsorgane abwartet.Der Kraftfahrzeuglenker, der einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, entspricht seiner Anzeigenpflicht nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB nur dann, wenn er am Unfallsort mit seinem Kraftfahrzeug das Eintreffen der von anderen Personen verständigten Sicherheitsorgane abwartet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074554Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_004