Norm
ABGB §901 I2aRechtssatz
Das Motiv einer Partei einen Vertrag nur für gleichbleibende Umstände gelten lassen zu wollen, hat, wenn es nicht ausdrücklich zur Bedingung ihrer Einwilligung gemacht worden ist, auf die Gültigkeit des Vertrages keinen Einfluß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017392Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00509_7900000_001