Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Anzeigepflicht des Versicherten nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB dient einerseits der Klarstellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten und hat andererseits auch den Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallort vorhandene Beweise sicherzustellen.Die Anzeigepflicht des Versicherten nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB dient einerseits der Klarstellung der Identität des Schädigers zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche des Geschädigten und hat andererseits auch den Zweck, durch zeitgerechte Erhebungen der Sicherheitsorgane am Unfallort vorhandene Beweise sicherzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0080900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014