RS OGH 1979/7/2 8Ob155/79

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Veröffentlicht am 02.07.1979
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Rechtssatz

Kein Anspruch auf Schadensausgleich nach § 11 Abs 1 EKHG wenn jemand bei Wahrnehmung, daß an der Fahrweise des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens etwas nicht stimmt, aus achtundzwanzig km/h eigener Fahrgeschwindigkeit durch Einleitung eines Bremsmanövers 2,8 Meter hinter diesem zum Stillstand gelangten Personenkraftwagens hätte anhalten können.Kein Anspruch auf Schadensausgleich nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG wenn jemand bei Wahrnehmung, daß an der Fahrweise des vor ihm befindlichen Personenkraftwagens etwas nicht stimmt, aus achtundzwanzig km/h eigener Fahrgeschwindigkeit durch Einleitung eines Bremsmanövers 2,8 Meter hinter diesem zum Stillstand gelangten Personenkraftwagens hätte anhalten können.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 155/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 155/79

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058759

Dokumentnummer

JJR_19790702_OGH0002_0080OB00155_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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