Norm
EO §294 ARechtssatz
Das Pfandrecht an einem Arbeitseinkommen des Verpflichteten entsteht auch dann sofort mit der Zustellung des Drittverbotes (§ 294 Abs 3 EO), wenn es sich im Sinne des § 299 EO nur auf nach der Pfändung fällig werdende Bezüge des Verpflichteten erstrecken kann.Das Pfandrecht an einem Arbeitseinkommen des Verpflichteten entsteht auch dann sofort mit der Zustellung des Drittverbotes (Paragraph 294, Absatz 3, EO), wenn es sich im Sinne des Paragraph 299, EO nur auf nach der Pfändung fällig werdende Bezüge des Verpflichteten erstrecken kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003922Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010