Norm
ABGB §879 CIIhRechtssatz
Die Nichtbeachtung der Bestimmung über die Ausübung des Gewerbes hat die Straffälligkeit des Verpächters und Pächters zur Folge, bewirkt aber keineswegs die zivilrechtliche Ungültigkeit der der Gewerbeausübung zugrundeliegenden privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Verpächter und Pächter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2022