RS OGH 1979/7/3 5Ob631/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1979
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Norm

ABGB §914 IIId
ABGB §1100 B2
ABGB §1100 D
MG §2 A2
MG §2 C9

Rechtssatz

Sind auf ein Mietverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar die Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes anwendbar, dann ist bei der Auslegung der im Mietvertrag verwendeten Begriffe "Betriebskosten" und "öffentliche Abgaben" von deren Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; eine Erklärungssitte in der Richtung, daß in Mietverträgen unter "Betriebskosten" ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge den Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes unterliegen, stets die Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG zu verstehen sind, gibt es nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 631/79
    Veröff: MietSlg 31106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017887

Dokumentnummer

JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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