Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Sind auf ein Mietverhältnis weder unmittelbar noch mittelbar die Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes anwendbar, dann ist bei der Auslegung der im Mietvertrag verwendeten Begriffe "Betriebskosten" und "öffentliche Abgaben" von deren Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen; eine Erklärungssitte in der Richtung, daß in Mietverträgen unter "Betriebskosten" ohne Rücksicht darauf, ob diese Verträge den Zinsbildungsvorschriften des Mietengesetzes unterliegen, stets die Betriebskosten im Sinne § 2 Abs 2 MG zu verstehen sind, gibt es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017887Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_004