RS OGH 1979/7/3 5Ob631/79

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Veröffentlicht am 03.07.1979
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Norm

ABGB §914 IIId

Rechtssatz

Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung sind unter den Betriebskosten eines Gebäudes die mit dem Gebrauch (der Benützung) des Gebäudes und seiner Anlagen im jeweiligen Zustand verbundenen Kosten zu verstehen; die Kosten der Instandhaltung fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 03.07.1979 5 Ob 631/79
    Veröff: MietSlg 31106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017873

Dokumentnummer

JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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