Norm
ABGB §914 IIIdRechtssatz
Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung sind unter den Betriebskosten eines Gebäudes die mit dem Gebrauch (der Benützung) des Gebäudes und seiner Anlagen im jeweiligen Zustand verbundenen Kosten zu verstehen; die Kosten der Instandhaltung fallen nicht darunter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0017873Dokumentnummer
JJR_19790703_OGH0002_0050OB00631_7900000_002