RS OGH 2024/3/5 3Ob654/78; 8Ob526/81 (8Ob543/81); 1Ob6/24z

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Veröffentlicht am 04.07.1979
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Rechtssatz

Die Anmaßung der Dienstbarkeit ist eine vom Kläger zu beweisende Klagsvoraussetzung der actio negatoria. Ist diese nicht gegeben, ist die Klage abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht nach § 45 käme nur bei Stattgeben des Klagebegehrens infolge sofortiger Anerkennung des Klagsanspruches in Frage. Erbringt der Kläger den Nachweis der Anmassung der Dienstbarkeit nicht, ist eine Sachentscheidung zu treffen, nicht aber die an sich zulässige Klage zurückzuweisen.Die Anmaßung der Dienstbarkeit ist eine vom Kläger zu beweisende Klagsvoraussetzung der actio negatoria. Ist diese nicht gegeben, ist die Klage abzuweisen. Eine Kostenersatzpflicht nach Paragraph 45, käme nur bei Stattgeben des Klagebegehrens infolge sofortiger Anerkennung des Klagsanspruches in Frage. Erbringt der Kläger den Nachweis der Anmassung der Dienstbarkeit nicht, ist eine Sachentscheidung zu treffen, nicht aber die an sich zulässige Klage zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0012171">3 Ob 654/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 654/78
  • RS0012171">8 Ob 526/81
    Entscheidungstext OGH 19.11.1981 8 Ob 526/81
    Vgl
  • RS0012171">1 Ob 6/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 6/24z
    Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der sich gemäß § 523 ABGB mit der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria) gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit wendet, muss die Anmaßung der Servitut in seiner Sache behaupten und beweisen. (T1)
    Beisatz: Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berechtigung des Klagebegehrens; ist sie nicht gegeben, dann ist die Feststellungsklage abzuweisen. (T2)
    Beisatz: Hier: Kein Nachweis der Anmaßung einer Servitut. Beklagter behauptete, er sei Eigentümer der von ihm genutzten Flächen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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