Norm
ABGB §565Rechtssatz
Eine gem § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigte Person ist in der Regel durchaus testierfähig ( arg § 569 ABGB iVm § 4 Abs 2 EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat ). Denn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der betreffenden Person, macht sie nicht unfähig, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern läßt die Person nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012418Dokumentnummer
JJR_19790704_OGH0002_0030OB00547_7900000_002