RS OGH 1979/7/4 3Ob547/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1979
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Norm

ABGB §565
ABGB §566
EntmO §1 Abs2
EntmO §4 Abs2

Rechtssatz

Eine gem § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigte Person ist in der Regel durchaus testierfähig ( arg § 569 ABGB iVm § 4 Abs 2 EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat ). Denn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der betreffenden Person, macht sie nicht unfähig, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern läßt die Person nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012418

Dokumentnummer

JJR_19790704_OGH0002_0030OB00547_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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