RS OGH 2012/4/24 7Ob658/79, 6Ob586/88, 2Ob41/11k

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Veröffentlicht am 05.07.1979
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Rechtssatz

Eine Teilungsanordnung des Erblassers steht einer einvernehmlichen anderen Aufteilung durch die Erben nicht entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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