RS OGH 1979/7/5 7Ob622/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §521 B
ABGB §828
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Überlassen die gleichteiligen Miteigentümer als Ehegatten dem Sohn bestimmte Räumlichkeiten auf der Liegenschaft zeitlich beschränkt zur allerdings vererblichen Benützung gegen ausgedinge ähnliche Gegenleistungen, ist da keine Benützungsregelung der Teilhaber iS § 828 ABGB und kein Wohnrecht, sondern ein gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen. Als Dauerschuldverhältnis kann es vorzeitig gelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 622/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 622/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011829

Dokumentnummer

JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten