Rechtssatz
Verfälschen eines Postsparbuches sowie Ausfüllen von Kündigungsscheinen, um überhöhte Geldbeträge abheben zu können, ist noch nicht Betrugsversuch (sondern §§ 223, 224 StGB).Verfälschen eines Postsparbuches sowie Ausfüllen von Kündigungsscheinen, um überhöhte Geldbeträge abheben zu können, ist noch nicht Betrugsversuch (sondern Paragraphen 223, 224, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090604Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0120OS00081_7900000_001