Norm
ABGB §521 BRechtssatz
Die bei bäuerlichen Übergabsverträgen den Unvergleichsfall betreffende Rechtsprechung ist auf Bestandsverträge oder gemischte Verträge mit überwiegenden Bestandrechtseöementen selbst dann nicht anwendbar, wenn der Bestandnehmer den Bestandzins in Form von persönlichen ( ausgedingsähnlichen ) Leistungen zu erbringen hat. Bei diesen Verträgen bildet nämlich die Verweigerung der als Bestandzins bedungenen Leistungen durch den Bestandnehmer einen wichtigen Grund für die vorzeitige Vertragsauflösung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011839Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_002