RS OGH 1979/7/10 4Ob538/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1056
WEG §23 Abs1
WEG §29 Abs2 Z1

Rechtssatz

§ 29 Abs 2 Z 1 WEG 1975 stellt nicht auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages über den Grundanteil oder eines Wohnungseigentumsvertrages durch den Wohnungseigentumsorganisator ab, sondern nur darauf, daß dieser vor dem 1.9.1975, sei es auch bedingt oder betagt, die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einer bestimmten Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten schriftlich zugesagt hat. Der Wohnungseigentumsbewerber hat Anspruch darauf, daß Gegenforderungen aus der Endabrechnung gemäß einer Preisfestsetzungsklausel gemäß § 1056 ABGB überprüft werden, ohne daß dies die Fälligkeit der Zug - um - Zug - Forderung (in dem als berechtigt erkannte Ausmaß) hindern könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 538/79
    Veröff: EvBl 1980/38 S 130 = JBl 1980,151 (zustimmend Bydlinsiki)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020051

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00538_7900000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten