Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
Ein Bestandverhältnis und nicht ein Arbeitsverhältnis ist
insbesonders dann anzunehmen, wenn es auf der Seite des
Wohnungsbenützers an der für den Arbeitsvertrag kennzeichnenden
persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinsichtlich der
zu verrichtenden Arbeiten fehlt, vielmehr unter Wahrung seiner
wirtschaftlichen Selbständigkeit nur einzelne bestimmte
Dienstleistungen an Stelle des sonst in Geld zu entrichtenden
Bestandzinses als Entgelt für die Überlassung der Wohnung bedungen
worden sind ( SZ 29/73 = Arb 6541 = MietSlg 5077 = SozM I A e 191;
Arb 8777 = MietSlg 22105 = SozM I A e 875 = ZAS 1971,138; MietSlg
11239 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020455Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00007_7900000_001