RS OGH 1979/7/10 4Ob363/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UWG §9 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. I. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist.Es scheidet auch die Annahme einer begrifflichen Verwechslungsgefahr aus, wenn zwei Bezeichnungen einander gegenüberstehen, von denen nur eine, hier "TIP", einen bestimmten Begriffsinhalt vermittelt - Rat, Hinweis, Wink, wogegen die andere, hier "T. römisch eins. P.", eine - für den Außenstehenden unverständliche - Abkürzung ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 363/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 363/79
    Veröff: ÖBl 1980,157

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0079328

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00363_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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