Norm
ABGB §863 DRechtssatz
Wird das nach Vollendung des Werkes fällige Honorar nicht eingefordert, liegt auch im Umstand, daß der Auftraggeber kein Darlehen erhalten hatte, noch keine schlüssige Vereinbarung der Hinausschiebung der Fälligkeit des Honoraranspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014282Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0050OB00636_7900000_001