Norm
ArbVG §64 Abs1 Z3Rechtssatz
Wortlaut und Normzweck ergeben, daß das betreffende Mitglied aus dem Betrieb im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG und nicht etwa aus einer anderen Arbeitsstätte, wie etwa aus einem unselbständigen Betriebsteil (Betriebsabteilung) ausgeschieden sein muß, um seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu verlieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051017Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_003