RS OGH 1979/7/10 4Ob302/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UrhG §16 Ab1
UrhG §16 Abs3
UrhG §24
UrhG §26

Rechtssatz

Hat der Urheber die Verbreitungsbefugnis als Werknutzungsrecht einer Wahrnehmungsgesellschaft eingeräumt und hat diese - oder auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrages eine andere nationale Wahrnehmungsgesellschaft - in der Folge eine räumlich beschränkte Werknutzungsbewilligung eingeräumt, dann wird durch eine Verbreitung von Werkstücken außerhalb dieses Vertragsgebietes nicht nur das Verbreitungsrecht des Urhebers, sondern auch das entsprechende Werknutzungsrecht der Wahrnehmungsgesellschaft verletzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79
    Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1980,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076932

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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