Norm
ArbVG §34 Abs2Rechtssatz
Wird ein Betriebsrat - Mitglied nach bescheidmäßiger Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes von einem bisher als selbständig nunmehr als unselbständig zu wertenden Betriebsteil versetzt, liegt kein Ausscheiden im Sinne des § 64 Abs 1 Z 3 ArbVG (unter Ablehnung Spielbüchler, DRA 1979,207 f) vor.Wird ein Betriebsrat - Mitglied nach bescheidmäßiger Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes von einem bisher als selbständig nunmehr als unselbständig zu wertenden Betriebsteil versetzt, liegt kein Ausscheiden im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ArbVG (unter Ablehnung Spielbüchler, DRA 1979,207 f) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051191Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00048_7900000_006