RS OGH 1979/7/10 4Ob302/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UrhG §16
UrhG §26

Rechtssatz

§ 26 Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu.Paragraph 26, Satz 1 UrhG räumt den Beteiligten nach herrschender Auffassung volle Vertragsfreiheit bei der Begründung räumlich begrenzter Werknutzungsrechte und Werknutzungsbewilligungen - insbesondere auch bezogen auf das Verbreitungsrecht nach Paragraph 16, Absatz eins, UrhG - ein, und läßt daher insbesondere auch die vertragliche Ausklammerung eines ganzen Staatsgebietes aus einer solchen Nutzungsbefugnis zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076885

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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