RS OGH 1979/7/10 4Ob302/79

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Veröffentlicht am 10.07.1979
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Norm

UrhG §16 Abs3

Rechtssatz

Die Bekanntgabe des Verkaufsgebietes der vom Hersteller ausgelieferten Schallplatten an die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ist nicht nur für die Berechnungsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Lizenzgebühr maßgebend, sondern bestimmt darüber hinaus gleichzeitig auch den geographischen Umfang der ihm von der GEMA im Einzelfall für die betreffenden Werkstücke eingeräumten Verbreitungsbefugnis. Nur für das so bezeichnete Gebiet hat die zuständige Wahrnehmungsgesellschaft ihre Einwilligung zur Verbreitung im Sinne des § 16 Abs 3 UrhG erteilt; einer Verbreitung der betreffenden Werkstücke außerhalb dieses örtlichen Bereiches kann sie sich hingegen unter Berufung auf ihr Verbreitungsrecht nach § 16 Abs 1 UrhG widersetzen, ohne daß ihr diesbezüglich ein "Verbrauch" dieses Rechtes nach § 16 Abs 3 UrhG entgegengehalten werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 302/79
    Veröff: SZ 52/114 = EvBl 1979/242 S 662 = ÖBl 1980,25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0076984

Dokumentnummer

JJR_19790710_OGH0002_0040OB00302_7900000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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