Norm
ABGB §1090 IIbRechtssatz
Die Tatsache, daß das für die Überlassung einer Wohnung zu leistende Entgelt vereinbarungsgemäß nicht in einer Geldsumme, sondern in dem Umfang oder dem Geldwert nach bestimmbaren Dienstleistungen oder Sachleistungen besteht, schließt die Annahme eines Bestandverhältnisses nicht von vornherein aus (vgl auch § 11 MG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020469Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00007_7900000_002