RS OGH 2026/2/11 3Ob551/79; 4Ob83/15g; 6Ob181/17m; 5Ob197/20m; 10ObS11/26d

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Veröffentlicht am 11.07.1979
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Norm

ABGB §1098 IId
ABGB §1098 IIe
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1098 heute
  2. ABGB § 1098 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Bestandgeber muß die Mitbenützung von Zubehör - das sind außerhalb des eigentlichen Bestandobjektes gelegene, allgemein zugängliche Teile der Liegenschaft - durch den Bestandnehmer mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung insoweit dulden, als sie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Bestandrechte der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann die bei Beginn eines Bestandverhältnisses bestehende tatsächliche Übung, auch wenn sie ihren Niederschlag nicht in einer schriftlichen Hausordnung gefunden hat, von rechtlicher Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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