RS OGH 1979/7/11 3Ob551/79, 4Ob83/15g, 6Ob181/17m, 5Ob197/20m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 IId
ABGB §1098 IIe

Rechtssatz

Der Bestandgeber muß die Mitbenützung von Zubehör - das sind außerhalb des eigentlichen Bestandobjektes gelegene, allgemein zugängliche Teile der Liegenschaft - durch den Bestandnehmer mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung insoweit dulden, als sie unter Bedachtnahme auf den Zweck der Bestandrechte der Verkehrssitte, dem Ortsgebrauch oder dem Herkommen entspricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann die bei Beginn eines Bestandverhältnisses bestehende tatsächliche Übung, auch wenn sie ihren Niederschlag nicht in einer schriftlichen Hausordnung gefunden hat, von rechtlicher Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 551/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 3 Ob 551/79
  • 4 Ob 83/15g
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
    Auch; Beisatz: Hier: Vertragliche Regelung über die Mitbenützung einer Badestelle. (T1)
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
  • 5 Ob 197/20m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 197/20m
    Beisatz: Hier: Abstellen eines Kinderwagens am Gang. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0020922

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten