RS OGH 2022/1/25 1Ob24/79, 1Ob29/84, 1Ob684/87, 1Ob584/88, 6Ob580/81 (6Ob508/92), 8Ob91/98k, 9Ob233/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1979
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei Dienstbarkeiten oder ähnlichen Verhältnissen, die nicht auf dem Fortbestand des gegenseitigen Vertrauens beruhen, kann das Abstehen vom Vertrag auch wichtigen Gründen nur als äußerstes Notventil gelten. Das gilt auch für ein unentgeltliches Wasserbezugsrecht, und zwar auch dann, wenn es dich nicht nur um eine Duldung, sondern um eine Leistungspflicht und nicht um ein dingliches, sondern um ein obligatorisches Recht handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011519

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten