Norm
ABGB §1486 Z1Rechtssatz
Unter § 1486 Z 1 ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.Unter Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034143Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.10.2024