RS OGH 2024/8/26 1Ob660/79; 1Ob602/81; 1Ob614/93; 6Ob515/95; 2Ob501/95; 1Ob181/00z; 2Ob284/99z; 3Ob1

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Veröffentlicht am 13.07.1979
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Norm

ABGB §1486 Z1
  1. ABGB § 1486 heute
  2. ABGB § 1486 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 1486 gültig von 01.03.1919 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Unter § 1486 Z 1 ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.Unter Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB fallen auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der dort aufgezählten Gruppen gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034143

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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