Rechtssatz
Von der Staatsbürgerschaft, welche gemäß § 9 IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person bestimmt, hängt es ab, ob das Gericht eine endgültige Entscheidung treffen oder gemäß dem durch das Gesetz über das internationale Privatrecht nicht aufgehobenen § 14 Abs 4 derVon der Staatsbürgerschaft, welche gemäß Paragraph 9, IPRG das Personalstatut einer natürlichen Person bestimmt, hängt es ab, ob das Gericht eine endgültige Entscheidung treffen oder gemäß dem durch das Gesetz über das internationale Privatrecht nicht aufgehobenen Paragraph 14, Absatz 4, der
4. DVEheG (siehe § 51 Z 8 IPRG) zunächst bloß vorläufige Maßnahmen anordnen kann.4. DVEheG (siehe Paragraph 51, Ziffer 8, IPRG) zunächst bloß vorläufige Maßnahmen anordnen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057882Dokumentnummer
JJR_19790726_OGH0002_0060OB00689_7900000_003