RS OGH 1979/7/31 11Os98/79, 6Ob505/80, 16Os46/89, 1Ob640/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1979
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Norm

StPO §390 Abs4

Rechtssatz

Die Kostenersatzpflicht des Anzeigers setzt neben der in einem rechtskräftigen Strafurteil erfolgten Feststellung, daß seine Anzeige wissentlich falsch war, insbesondere voraus, daß ein gerichtliches Strafverfahren wegen der fälschlich angezeigten strafbaren Handlung gegen den Angezeigten oder gegen unbekannte Täter überhaupt stattgefunden hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 98/79
    Entscheidungstext OGH 31.07.1979 11 Os 98/79
    Veröff: EvBl 1980/28 S 78 = ÖJZ-LSK 1979/320
  • 6 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 6 Ob 505/80
    Vgl; Veröff: SZ 53/17
  • 16 Os 46/89
    Entscheidungstext OGH 24.11.1989 16 Os 46/89
    Beisatz: Daran fehlt es, wenn bereits im Zuge der Erhebungen der Gendarmerie die Unrichtigkeit der Anzeige aufgedeckt wurde, sodaß sogleich Strafanzeige gegen den Anzeiger wegen Verleumdung erstattet wurde. (T1)
  • 1 Ob 640/94
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 640/94
    Auch; Beisatz: Und das Strafverfahren sachlich erledigt wurde. (T2) Veröff: SZ 68/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0101540

Dokumentnummer

JJR_19790731_OGH0002_0110OS00098_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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