Norm
StGB §105 Abs1 DRechtssatz
Der Ehemann, der rechtswidrig seiner Ehefrau den Beischlaf abnötigt oder diese zu unzüchtigen Handlungen zwingt, kann dadurch zwar den Tatbestand der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, nicht aber den Tatbestand nach § 202 bzw nach § 204 StGB verwirklichen.Der Ehemann, der rechtswidrig seiner Ehefrau den Beischlaf abnötigt oder diese zu unzüchtigen Handlungen zwingt, kann dadurch zwar den Tatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, nicht aber den Tatbestand nach Paragraph 202, bzw nach Paragraph 204, StGB verwirklichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093313Dokumentnummer
JJR_19790808_OGH0002_0100OS00105_7900000_001