Norm
EheG §78Rechtssatz
Für Unterhaltsforderungen auf die § 382 Z 8 lit a EO nicht anwendbar ist, kann eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO bewilligt werden, es stehen aber nur die Sicherungsmittel des § 379 Abs 3 EO zur Verfügung, welche Bestimmung im Gegensatz zu § 382 Z 8 lit a EO eine vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung zum Prozeß nicht gestatten.Für Unterhaltsforderungen auf die Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO nicht anwendbar ist, kann eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 379, EO bewilligt werden, es stehen aber nur die Sicherungsmittel des Paragraph 379, Absatz 3, EO zur Verfügung, welche Bestimmung im Gegensatz zu Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO eine vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung zum Prozeß nicht gestatten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005191Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0010OB00678_7900000_001