Norm
ABGB idF ErbRÄG 2015 §747Rechtssatz
Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des Paragraph 382, Ziffer 8, EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (Paragraph 78, EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach Paragraph 796, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005872Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025