RS OGH 1979/8/29 1Ob678/79, 2Ob128/16m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

ABGB idF ErbRÄG 2015 §747
ABGB §796
EheG §78
EO §382 Z8 lita IVA

Rechtssatz

Sieht man von der neuen Unterhaltspflicht der Ehefrau ab, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass mit der Neufassung des § 382 Z 8 EO durch das BGBl 1975/412 der Kreis der Personen, die zur Leistung eines einstweiligen Unterhalts verpflichtet werden können, erweitert werden sollte. § 382 Z 8 lit a EO ist daher auf Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen Ehegatten (§ 78 EheG) mangels Bestehens eines familienrechtlichen Bandes unanwendbar. Gleiches gilt für Ansprüche der Witwe nach § 796 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005872

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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