Norm
AußStrG §149Rechtssatz
Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (hier: Klarstellung der Frage, ob einzurechnende Schenkungen vorliegen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008141Im RIS seit
29.08.1979Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025