RS OGH 2024/12/12 6Ob611/79 (6Ob612/79; 6Ob613/79); 8Ob541/82; 2Ob511/94; 2Ob536/93; 2Ob108/24g

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Veröffentlicht am 29.08.1979
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Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (hier: Klarstellung der Frage, ob einzurechnende Schenkungen vorliegen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 611/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 611/79
    Veröff: EFSlg 35127
  • 8 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 541/82
    Beisatz: Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, einen Prozess der mj Noterben möglichst zu verhindern. Es sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren zu entscheiden. (T1)
  • RS0008141">2 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 511/94
    nur: Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (T2); Beis wie T1; Veröff. SZ 67/53
  • RS0008141">2 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 536/93
    Auch; Beisatz: Eidliche Vernehmung von Parteien zulässig. (T3); Veröff: SZ 67/171
  • RS0008141">2 Ob 108/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.12.2024 2 Ob 108/24g
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008141

Im RIS seit

29.08.1979

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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