Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Wird ein auf bestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt hinaus stillschweigend verlängert, ist mangels konkreter Anhaltspunkte für eine andere Regelung das Dauerschuldverhältnis ab diesem Zeitpunkt als auf bestimmte Zeit abgeschlossen anzusehen (vgl SZ 46/109) (hier: Alleinvertriebsvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018844Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00650_7900000_001