Norm
ABGB §1319Rechtssatz
Erfolgte die Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges nicht, weil wie behauptet, infolge des mangelhaften Zustandes eines Hausdaches Teile davon abgestürzt wären, sondern dadurch, daß infolge einer Dachreparatur Schutt und Steine herabfielen, dann ist § 1319 ABGB nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030149Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00692_7900000_001