RS OGH 1979/8/30 6Ob692/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319

Rechtssatz

Erfolgte die Beschädigung eines geparkten Fahrzeuges nicht, weil wie behauptet, infolge des mangelhaften Zustandes eines Hausdaches Teile davon abgestürzt wären, sondern dadurch, daß infolge einer Dachreparatur Schutt und Steine herabfielen, dann ist § 1319 ABGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 692/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 692/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0030149

Dokumentnummer

JJR_19790830_OGH0002_0060OB00692_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten