RS OGH 1979/8/30 7Ob707/79, 1Ob168/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1979
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Norm

ZPO §1 Ag
ZPO §235 Abs4 B

Rechtssatz

Wird die Verlassenschaft deshalb in Anspruch genommen (bzw tritt sie als Klägerin auf), weil sie die wahre Verpflichtete (Berechtigte) und der bisher geklagte (klagende Erbe) schon nach dem Klagsinhalt in Ansehung des streitigen Rechtes gemäß § 547 ABGB nur ihr Repräsentant ist, dann handelt es sich um eine Richtigstellung der Parteibezeichnung; ist aber der ursprünglich im Prozeß auftretende Erbe kraft eigenen Rechtes Kläger oder Beklagter gewesen, dann ist eine "Berichtigung" seines Namens auf "Verlassenschaft NN, vertreten durch..." eine unzulässige Parteiänderung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035158

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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