Norm
ZPO §575Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob die der Aufkündigung mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen im Sinne des § 1 Z 4 EO zugekommene Vollstreckbarkeit etwa wegen Fristablaufes (§ 575 Abs 3 ZPO, § 41 MG) wieder erloschen ist, denn die formell rechtswirksam gewordene Aufkündigung löst - unabhängig vom Fortbestand ihrer Vollstreckbarkeit - materielle Gestaltungswirkungen aus.Es ist unerheblich, ob die der Aufkündigung mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, EO zugekommene Vollstreckbarkeit etwa wegen Fristablaufes (Paragraph 575, Absatz 3, ZPO, Paragraph 41, MG) wieder erloschen ist, denn die formell rechtswirksam gewordene Aufkündigung löst - unabhängig vom Fortbestand ihrer Vollstreckbarkeit - materielle Gestaltungswirkungen aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044913Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00568_7900000_004