RS OGH 2013/11/21 6Ob627/79, 7Ob675/86, 8Ob547/88, 1Ob528/92, 1Ob2086/96p, 1Ob9/99a, 8Ob27/01f, 6Ob1

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Veröffentlicht am 30.08.1979
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Rechtssatz

Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 379 Abs 2 EO gemäß § 75 der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.Die Absonderung des Nachlasses kann immer nur hinsichtlich des ganzen Nachlasses, niemals aber hinsichtlich einzelner Nachlaßgegenstände bewilligt werden. Ein Miterbe und Gläubiger hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 379, Absatz 2, EO gemäß Paragraph 75, der 3. TeilNov zum ABGB die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung auf einzelne Erbschaftssachen zu erwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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