RS OGH 2012/11/15 6Ob688/79, 6Ob576/82, 2Ob654/86, 4Ob560/91, 1Ob568/92, 10Ob2402/96z, 7Ob67/99z, 6O

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Veröffentlicht am 31.08.1979
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Norm

EheG §97
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wird bei der Vereinbarung die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach §§ 81 ff EheG aus.Wird bei der Vereinbarung die besondere Formvorschrift eingehalten und fehlt es auch an inneren Mängeln, dann kommt einer solchen rechtsgeschäftlichen Regelung unmittelbare Wirksamkeit zu. Die Vertragsregelung schließt dann, soweit sie reicht, eine Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0057614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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