Norm
GOG §85Rechtssatz
Vor Erlassung einer Strafverfügung im Sinn des § 85 GOG ist eine Rechtfertigung des Verfassers der Eingabe nicht vorgesehen, die Führung des "Wahrheitsbeweises" ist der Sache nach ausgeschlossen.Vor Erlassung einer Strafverfügung im Sinn des Paragraph 85, GOG ist eine Rechtfertigung des Verfassers der Eingabe nicht vorgesehen, die Führung des "Wahrheitsbeweises" ist der Sache nach ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059605Dokumentnummer
JJR_19790831_OGH0002_0060OB00711_7900000_002