RS OGH 2024/11/14 1Ob693/79; 1Ob715/79; 1Ob552/80; 6Ob746/81; 5Ob730/82; 5Ob597/83; 3Ob587/84; 8Ob68

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Veröffentlicht am 03.09.1979
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Rechtssatz

Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0006783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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