Rechtssatz
Aufhebung (nur) des gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO nichtigen Strafausspruchs, weil der Vollzug der gemäß § 13 Abs 2 nachträglich ausgesprochenen Strafe irrig gemäß § 43 StGB aufgeschoben wurde, und Rückverweisung an das Erstgericht, wenn die Frage der Notwendigkeit der (unbedingten) Straffestsetzung gar nicht erörtert wurde.Aufhebung (nur) des gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nichtigen Strafausspruchs, weil der Vollzug der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, nachträglich ausgesprochenen Strafe irrig gemäß Paragraph 43, StGB aufgeschoben wurde, und Rückverweisung an das Erstgericht, wenn die Frage der Notwendigkeit der (unbedingten) Straffestsetzung gar nicht erörtert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0088650Dokumentnummer
JJR_19790906_OGH0002_0120OS00094_7900000_002