Norm
ABGB §878Rechtssatz
Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus § 936 ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016411Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00615_7900000_003