RS OGH 1990/6/27 5Ob615/79, 5Ob527/81, 9ObA104/90

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Veröffentlicht am 11.09.1979
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Rechtssatz

Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus § 936 ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .Die Haftung für Vertrauensschaden wegen der Unterlassung des Abschlusses eines in Aussicht genommenen Vertrages scheidet ( Größenschluß aus Paragraph 936, ABGB ) aus , wenn sich die in dieser Bestimmung genannten Umstände geändert haben oder der Abbrechende des Zutrauen zu seinem in Aussicht genommenen Vertragspartner verloren hat .

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0016411

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0050OB00615_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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