Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines gegen einen bestätigenden Beschluß eingebrachten Revisionsrekurses ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine meritorische Behandlung gemäß § 16 AußStrG schon wegen § 11 AußStrG ausscheidet.Die Zulässigkeit eines gegen einen bestätigenden Beschluß eingebrachten Revisionsrekurses ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn eine meritorische Behandlung gemäß Paragraph 16, AußStrG schon wegen Paragraph 11, AußStrG ausscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0084491Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0050OB00023_7900000_001