Norm
ABGB §6Rechtssatz
Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handel es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm des § 78 GmbHG nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des § 78 Abs 1 GmbHG somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen.Bei der unterlassenen Anlegung eines Anteilbuches handel es sich um einen Fall, der nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Gesetzes von der Norm des Paragraph 78, GmbHG nicht erfaßt werden sollte; diese setzt vielmehr, wenngleich nicht durch ausdrückliche wörtliche Regelung, das Vorhandensein eines Anteilbuches jedenfalls voraus. Die Regel des Paragraph 78, Absatz eins, GmbHG somit gemäß der immanenten Teleologie des Gesetzes mit dieser Einschränkung aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008842Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0040OB00536_7900000_001