RS OGH 1979/9/11 5Ob615/79, 5Ob527/81, 1Ob606/84, 8Ob581/87, 1Ob679/89, 9ObA104/90, 4Ob515/91 (4Ob51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1979
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Norm

ABGB §861
ABGB §866
ABGB §869
ABGB §874
ABGB §878
ABGB §1295 IIf7b

Rechtssatz

1.)

Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen.

2.)

Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, dass ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. Eine Haftung für den bloßen Abbruch von Vertragsverhandlungen tritt nur dann ein, wenn die Verhandlungen gerade zum Zweck der Schadenszufügung eingegangen und hingezogen wurden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 615/79
    Entscheidungstext OGH 11.09.1979 5 Ob 615/79
  • 5 Ob 527/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1981 5 Ob 527/81
    nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. (T1)
  • 1 Ob 606/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 606/84
    nur: Dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses. (T2) Veröff: RZ 1985/15 S 66
  • 8 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 25.06.1987 8 Ob 581/87
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Das bloße Nichtzustandekommen einer vertraglichen Einigung ohne Verletzung einer sonstigen Verpflichtung vermag keine Schadenersatzpflicht auszulösen. (T3)
  • 1 Ob 679/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1990 1 Ob 679/89
    nur T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 104/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 104/90
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 515/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 515/91
    nur T1; Beisatz: Eine Haftung nach der Lehre von den sogenannten vorvertraglichen Pflichten tritt nur dann ein, wenn ein Vertragspartner dem anderen Vertragspartner gegenüber eine jener Pflichten verletzt hat, die auch schon vor Abschluß des Vertrages zwischen den in Vertragsverhandlungen stehenden Parteien bestehen. Die Beteiligten haben die Verpflichtung, einander Umstände mitzuteilen, die einem gültigen Vertragsabschluß entgegenstehen. (T4) Veröff: JBl 1992,118
  • 4 Ob 571/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 4 Ob 571/95
    nur: Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, dass grundsätzlich während der Vorverhandlungen jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen. Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T5); Beis wie T4
  • 4 Ob 2292/96d
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2292/96d
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der mögliche, weil dem Käufer bei Nichterfüllung bestimmter Vertragspflichten des Verkäufers freigestellte Vertragsrücktritt kann die Haftung des Verkäufers wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten nicht beseitigen. (T6)
  • 7 Ob 204/02d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 204/02d
    Vgl; Beisatz: Niemand ist verpflichtet, einen Vertrag nur deshalb abzuschließen, weil er Vorverhandlungen bestimmten Inhaltes geführt hat. (T7); Beisatz: Solange der Vertrag nicht zustandegekommen ist, kann kein Partner darauf vertrauen, dass der andere den Vertrag abließen werde, weshalb Aufwändungen im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Vertrag grundsätzlich auf eigenes Risiko vorgenommen werden. (T8)
  • 8 Ob 109/05w
    Entscheidungstext OGH 16.11.2005 8 Ob 109/05w
    Auch; nur: 1.) Die Aufklärungspflichten und Sorgfaltspflichten ändern nichts daran, daß grundsätzlich während der Vorverhandlungen - und dieses Stadium dauert bei formbedürftigen Verträgen bis zur Erfüllung des Formerfordernisses - jeder Teil berechtigt ist, diese abzubrechen, und zwar auch dann, wenn dies wirtschaftlich unvernünftig ist, begründete Hoffnung des anderen enttäuscht und ihn durch Versäumung anderweitiger Gelegenheiten schädigt. Niemand ist verpflichtet, die Vorverhandlungen fortführen und zu Ende zu führen. 2.) Ein Verschulden beim Vertragsabschluss kann nicht allein darin bestehen, daß ein Teil den Vertrag scheitern lässt, denn dazu ist er berechtigt. (T9)
  • 7 Ob 41/10w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 41/10w
    Auch
  • 4 Ob 141/12g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 141/12g
    Vgl auch; Vgl auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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