Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Nichteinhaltung von Raten bedeutet dann keinen Verlust der tätigen Reue, wenn durch die Ratenvereinbarung der Geschädigte lediglich auf das ihm gemäß § 1415 ABGB zustehende Recht verzichtet hat und damit nur der Endzeitpunkt entscheidend war (siehe RZ 1975/34).Nichteinhaltung von Raten bedeutet dann keinen Verlust der tätigen Reue, wenn durch die Ratenvereinbarung der Geschädigte lediglich auf das ihm gemäß Paragraph 1415, ABGB zustehende Recht verzichtet hat und damit nur der Endzeitpunkt entscheidend war (siehe RZ 1975/34).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095475Dokumentnummer
JJR_19790911_OGH0002_0090OS00144_7900000_001