Norm
ABGB §552Rechtssatz
War Gegenstand der letztwilligen Verfügung nicht der gesamte oder auch der weitaus überwiegende Teil des Vermögens, kann diese letztwillige Verfügung nicht als Testament bzw als Testament mit zusätzlichen Vermächtnissen angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012359Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00668_7800000_001