RS OGH 1979/9/12 3Ob668/78

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Veröffentlicht am 12.09.1979
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Norm

ABGB §552
ABGB §553

Rechtssatz

War Gegenstand der letztwilligen Verfügung nicht der gesamte oder auch der weitaus überwiegende Teil des Vermögens, kann diese letztwillige Verfügung nicht als Testament bzw als Testament mit zusätzlichen Vermächtnissen angesehen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 668/78
    Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 668/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012359

Dokumentnummer

JJR_19790912_OGH0002_0030OB00668_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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